Die Mitteilung 23 der LAGA soll als Vollzugshilfe zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen.
(mih) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ihre Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ aktualisiert und mit Stand Juni 2015 veröffentlicht. Sie gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen, wenn sie kontrolliert rückgebaut, befördert, behandelt, verwertet, gelagert oder beseitigt werden. Die Vollzugshilfe soll zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen. Sie gilt somit auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie der Zerlegung asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel, die einzelnen Gerätebestandteile zu verwerten.
Die Vollzugshilfe soll insbesondere den Vollzugsbehörden, ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften, als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ verweist ausdrücklich darauf.
Asbest und asbesthaltige Abfälle sind gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft. Sie sind den entsprechenden Abfallschlüsseln der AVV zuzuordnen. Für die Entsorgung sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zu beachten. Bei der Ablagerung auf Deponien gelten die Bestimmungen der Deponieverordnung (DepV).
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