Darin werden Anforderungen an die Entsorgung von EAG gemäß ElektroG und EAG-BehandV erläutert.
(mli) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Mitteilung 31 A „Umsetzung des ,Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [ElektroG]‘ und der ,Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung [EAG-BehandV]‘ – Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten [EAG]“ mit Datum vom 8. Mai 2024 aktualisiert. Sie dient dazu, die gesetzlichen Regelungen des ElektroG zu konkretisieren und zu erläutern, das durch die Veröffentlichung einer Neufassung 2015 die Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über EAG (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht bewirkte. Ziel der Richtlinie sei es, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von EAG zu vermeiden bzw. zu verringern.
Im Jahr 2021 wurden die nationalen Gesetze zur Entsorgung von EAG nochmals wesentlich fortgeschrieben. Die Änderungen gelten seit 1. Januar 2022.
Mit der LAGA-Mitteilung 31 A solle ein bundesweit einheitlicher Vollzug ermöglicht werden. Sie wendet sich an Vollzugsbehörden, Hersteller, Bevollmächtigte, Vertreiber von EAG, die Betreiber von Sammel- und Rücknahmestellen für EAG sowie die Betreiber von Anlagen für die Lagerung und Behandlung der EAG und darüber hinaus an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfallmakler, Abfallverwerter, Gutachter und Sachverständige.
In der LAGA-Mitteilung 31 A werden u.a. die Rechtsänderungen des ElektroG von 2021 erläutert: So wurden z.B. der Anwendungsbereich des ElektroG auf sogenannte „passive“ Geräte erweitert, neue Definitionen eingeführt und bestehende Begriffe präzisiert. Zudem seien Pflichten wie die Erstellung von Rücknahmekonzepten für Geräte aus nicht privaten Haushalten eingeführt und die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen durch Letztbesitzer vorgeschrieben worden. Weitere Anpassungen betrafen u.a die Abholmengen, die Rücknahmepflichten für den Lebensmittelhandel sowie die Aufnahme neuer Vorgaben zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen und zur Dokumentation in Betriebstagebüchern.
EAG seien immer als gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gelte für EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch aus sonstigen Herkunftsbereichen.
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