LAGA-Mitteilung 36 aktualisiert

Die Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ konkretisiert insbesondere die Anforderungen an die Betriebe, technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften sowie die beauftragten Sachverständigen.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die aktualisierte Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ (LAGA-Mitteilung 36) inklusive Anh. X.1 und Anh. X.2 mit Stand 31. Januar 2018 veröffentlicht. Die Amtschefkonferenz der Umweltministerkonferenz hat den Ländern empfohlen, diese anzuwenden.

Die Möglichkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb, fortgeschrieben mit der Regelung des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), verfolgt mehrere Zielrichtungen: Zum einen soll sie in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privat-wirtschaftliche Verantwortung sicherstellen, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Erlaubnis gemäß § 54 KrWG oder der Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, welchem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch die Mitgliedschaft in einer behördlich anerkannten Entsorgergemeinschaft. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort nehmen jeweils beauftragte Sachverständige vor. Die Hinweise in der LAGA-Mitteilung 36 konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Betriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften sowie die beauftragten Sachverständigen. Überdies sind Hinweise und Erläuterungen zu den Anforderungen an die Überwachung und Zertifizierung sowie die behördlichen Verfahren der Zustimmung zum Überwachungsvertrag und der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften enthalten.

Darüber hinausgehende spezifische Anforderungen, die an Betriebe, die Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln, gestellt werden, sind der Vollzugshilfe „Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV [Anzeige- und Erlaubnisverordnung]“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit Stand 29. Januar 2014 zu entnehmen.

Die Vollzugshilfe „Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG“ (Stand: 17. Oktober 2001) ist in diese Vollzugshilfe integriert worden. Die Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen" vom 14. März 1997 (überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2007) wird eigenständig überarbeitet.

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