Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) will damit die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP-Verordnung herausstellen und mit weiteren Informationen hinterlegen.
(mih) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ihre Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche“ mit Stand Februar 2024 veröffentlicht. Das Ziel der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe. Dazu gehört auch, die Freisetzungen von POP auf ein Minimum zu beschränken und baldmöglichst einzustellen sowie Bestimmungen über Abfälle, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, festzulegen.
Der Rechtstext der EU-POP-Verordnung ist dementsprechend komplex, da neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete betroffen sind, insbesondere das Chemikalienrecht. Das Ziel der LAGA-Vollzugshilfe ist es, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP-Verordnung herauszustellen und mit weiteren Informationen zu hinterlegen. Damit soll diese Vollzugshilfe die Abfallwirtschaftsbeteiligten unterstützen und u.a. folgende Fragen klären:
Hinweise zur Analytik der in Anh. IV EU-POP-Verordnung aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen sind in 30 Steckbriefen genannt, die hier zu finden sind.
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