Das Bundeskabinett hat einen Verordnungsentwurf beschlossen, um die Entsorgung von Abfällen, die POP enthalten, zu regeln. Das derzeitige Moratorium für HBCD-haltige Abfälle würde damit zum Dauerzustand.
(mih) Das Bundeskabinett hat vergangene Woche den Entwurf einer „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen [POP] und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV]“ beschlossen. Die Verordnung soll die Entsorgung von Abfällen regeln, die POP enthalten.
Im vergangenen Jahr hatte die Einstufung von Wärmedämmplatten, welche den POP Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, als gefährlicher Abfall zu Entsorgungsengpässen geführt. Die entsprechende Regelung wurde durch eine Änderungsverordnung zur AVV vom 22. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3103) für ein Jahr ausgesetzt. Die Bundesregierung hatte seinerzeit zugesichert, während dieses Moratoriums – es läuft am 31. Dezember 2017 aus – gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu suchen, ohne dass es deren Einstufung als gefährlicher Abfall bedarf.
Art. 1 des Verordnungsentwurfs enthält die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV)“. Sie soll für bestimmte, zwar nicht als gefährlicher Abfall einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige POP-haltige Abfälle zum einen ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot, zum anderen die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung festlegen. Sowohl das Getrenntsammlungsgebot und das Vermischungsverbot als auch die Nachweis- und Registerpflichten orientieren sich am Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die in Art. 2 enthaltene Änderung der AVV soll im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle begrenzen: Und zwar auf diejenigen Abfälle, welche die 16 POP enthalten, die nach dem Beschluss der Europäischen Kommission 2014/955/EU (ABl. L 370 S. 44) über ein Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall einzustufen sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anh. IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) aufweisen.
Als Konsequenz aus den in Art. 1 und 2 getroffenen Regelungen soll Art. 3 die Änderung der AVV (Ende des Moratoriums) vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 aufheben. In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle wird das Moratorium, das zu einer deutlichen Entspannung bei der Entsorgung dieser Abfälle geführt hat, damit zum Dauerzustand.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Wenn die Bundesländer der Verordnung zeitnah zustimmen, kann sie noch im Sommer dieses Jahres in Kraft treten.
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