Das BMUB hat den Entwurf einer „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vorgelegt.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat den Arbeitsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt und an die Länder und beteiligten Kreis zur Stellungnahme versandt. Es ist beabsichtigt, den Arbeitsentwurf noch in diesem Jahr zu einem Referentenentwurf weiterzuentwickeln, um die beteiligten Kreise im Anschluss formell anzuhören.
Es ist vorgesehen, mit der Verordnung im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. 2013 I S. 4043) weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorzunehmen. Schwerpunkte sind die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).
Die neue EfbV verfolgt das Ziel, auf Basis der §§ 56 und 57 KrWG das bewährte Instrument der Qualifizierung und Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben auszubauen, bestehende Rechts- und Anwendungsunsicherheiten abzubauen und das Profil von Entsorgungsfachbetrieben zu schärfen. Dabei wird auf die Regelungen der bestehenden EfbV und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie aufgesetzt und ein gemeinsames Regelwerk für beide Zertifizierungswege (Abschluss eines Vertrags mit einer technischen Überwachungsorganisation oder Mitgliedschaft in einer Entsorgungsgemeinschaft) geschaffen. Die Anforderungen werden dabei unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten soweit wie möglich vereinheitlicht.
So werden u.a. die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit von Entsorgungsfachbetrieben im Wesentlichen unverändert beibehalten. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, in eng begrenzten Ausnahmefällen bei der Erfüllung der Dienstleistung auch Nicht-Entsorgungsfachbetriebe beauftragen zu können. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigen Personen werden konkretisiert und in ihrer Darstellung vereinfacht bzw. mit den Vorgaben der neuen Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) harmonisiert. Vorgesehen ist auch, ein öffentliches Entsorgungsfachbetrieberegister einzurichten.
Die neue AbfBeauftrV soll die von 1977 stammende „Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall“ ablösen und den zwischenzeitlichen technischen Wandel in der Abfallwirtschaft nachvollziehen: insbesondere durch die Festlegung der Anlagen, die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben. Ansatzpunkt für die Festlegung ist die Anlagenliste der 4. BImSchV (Anlagen nach Nr. 1 bis 7 ab 10 Tonnen gefährliche oder 50 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und ohne Mengenschwelle alle Abfallbehandlungsanlagen nach Nr. 8). Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser und neu Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert.
Im Rahmen der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurden die Ermächtigungsgrundlagen der §§ 59 und 60 KrWG geändert. Demnach unterliegt künftig auch die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, einem Verordnungsvorbehalt: und zwar gilt dies für Besitzer im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller und Vertreiber, die Abfälle im Rahmen der Produktverantwortung freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen) und für Betreiber von Rücknahmestellen und -systemen. Der Verordnungsvorbehalt gilt auch für die durch das ElektroG und das Batteriegesetz (BattG) adressierten Hersteller und Vertreiber. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den Adressatenkreis anhand der unterschiedlichen spezialgesetzlichen Vorschriften. Im Bereich der Verpackungsverordnung (VerpackV)und der freiwilligen Rücknahme sind Mengenschwellen als Abgrenzung eingezogen worden.
Weiterhin werden erstmals die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere die Fortbildung, von Abfallbeauftragten durch die neue Verordnung konkretisiert. Die übrigen Vorschriften, insbesondere zur erforderlichen Anzahl von Abfallbeauftragten sowie zur Betriebsangehörigkeit entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Verordnung und sind eng an das Immissionsschutzrecht angelehnt.
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