Bestimmte Abfälle, die Pentachlorphenol und seine Salze und Ester enthalten, sind ab Ende Oktober dieses Jahres im Einklang mit den Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens zu bewirtschaften.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Anh. IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens geändert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2019/636 vom 23. April 2019 (ABl. 2019 L 109 S. 6), die am 14. Mai 2019 in Kraft tritt und ab 31. Oktober 2019 gilt.
Damit soll gewährleistet werden, dass Abfälle, die Pentachlorphenol und seine Salze und Ester enthalten – diese Stoffgruppe wurde jüngst in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen –, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden.
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