Die neue Verordnung ist seit 1. August in Kraft und vereinfacht die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, wie Wärmedämmplatten.
(mih) Im BGBl. 2017 I S. 2644 ist die „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen [POP] und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV]“ mit Datum vom 17. Juli 2017 bekannt gemacht worden. Sie ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Damit ist es u.a. wieder einfacher, Styropordämmplatten, welche das Brandschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, zu entsorgen.
Art. 1 enthält die neue „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV)“. Darin sind auch Getrenntsammlungsgebote, Vermischungsverbote sowie abfallrechtliche Nachweispflichten geregelt.
Mit Art. 2 wird eine befristete Änderung der AVV zurückgenommen. In diesem Zusammenhang wird die Verordnung zur Änderung der AVV vom 22. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3103) aufgehoben (Art. 3).
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