Das BAFU hat Informationen für Exporteure und Importeure von Abfällen zusammengestellt und die internationalen und innerstaatlichen Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verkehr beschrieben.
(mih) Der grenzüberschreitende Verkehr mit Abfällen ist im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem OECD-Ratsbeschluss geregelt. In der Schweiz ist dies im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) umgesetzt. Dabei bedarf die Verbringung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der betroffenen Staaten. Im Bewilligungsverfahren ist insbesondere nachzuweisen, dass die Abfälle umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden, wobei Ausnahmen für bestimmte nicht gefährliche Abfälle gelten. Alle Verbringungen von Abfällen werden dokumentiert.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in einer 115 Seiten umfassenden Mitteilung Informationen für Gesuchsteller zusammenfasst. Darin sind die internationalen und innerstaatlichen Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verkehr erläutert. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden konkretisiert sowie insbesondere die Voraussetzungen und das Vorgehen für die Ausfuhrbewilligung und die Zustimmung für die Einfuhr beschrieben. Zudem informiert die Mitteilung Exporteure und Importeure von Abfällen über die Form und den Inhalt der Nachweise, die im Bewilligungsverfahren zu erbringen sind, sowie über das Vorgehen bei der Dokumentation der Transporte. Des Weiteren sind Informationen zu den verschiedenen Kontrollverfahren sowie den Abfalllisten und Begleitdokumenten enthalten. Das Beachten der Hinweise beschleunigt die Bearbeitung der Gesuche und vermeidet Verzögerungen der Transporte im Rahmen von Kontrollen.
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