LAGA aktualisiert Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
(ur) Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine neue Version der Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ (Stand 29. November 2022) veröffentlicht. Die LAGA M 23 (2022) soll als Vollzugshilfe eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zur Entsorgung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen gewährleisten.
Eingeatmete Asbestfasern können karzinogen wirken. Seit dem 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Asbesthaltige Produkte, denen Asbest zu der Erzielung bestimmter technischer Eigenschaften zugesetzt wurde, dürfen auch EU-weit nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) bis auf die Ausnahme der Diaphragmen (Elektrolyse) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Da Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden müssen, kann dies bei asbesthaltigen Abfällen grundsätzlich nur durch eine gezielte Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf gewährleistet werden.
Da Asbest außerordentlich hitze- und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde es zur Herstellung vielfältiger Produkte – insbesondere im Baubereich – eingesetzt und verursacht heute spezifische Asbestbelastungen in verschiedenen Abfallströmen. In Deutschland wurden vor allem Weißasbest (Chrysotil, zu 83 %) und Blauasbest (Krokydolith, zu 3,5 %) verwendet.
Neben der Ausschleusung von Asbest aus dem Stoffkreislauf ist auch die Stärkung des Baustoffrecyclings und der verstärkte Einsatz von Recyclingbaustoffen (RC-Baustoffen) ein Ziel. Die LAGA M 23 benennt Vorgaben zur Qualitätssicherung in Bauschuttrecyclinganlagen, damit nur nachweislich asbestfreie Abfälle dem Recyclingprozess zugeführt werden. Dazu wurden geeignete Musterdokumentationen zur Eingangskontrolle als Vorschläge entwickelt und zur Anwendung bereitgestellt.
In der Praxis ergeben sich bestimmte Fälle, in denen ein analytischer Nachweis der Asbestfreiheit von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen erfolgen muss. Dazu benennt die LAGA M 23 ein geeignetes Probenahmeverfahren sowie materialspezifische Analysemethoden und setzt einen Beurteilungswert als Konvention für den Nachweis der Asbestfreiheit fest.
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