Vollzugshilfe zum KrWG und zur AbfAEV

Das BMUB hat Vollzugshinweise veröffentlicht, um die neuen allfallrechtlichen Vorschriften bundeseinheitlich auszulegen.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Am 1. Juni dieses Jahres tritt die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 5. Dezember 2013 in Kraft – verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 4043. Artikel 1 umfasst die „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)“.

In Zusammenhang mit der Verabschiedung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zu erarbeiten, um die neuen Vorschriften bundeseinheitlich auszulegen. Um diese Entschließung umzusetzen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe konstituiert, die eine abgestimmte „Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG [Kreislaufwirtschaftsgesetz] und AbfAEV“ erarbeitet hat.

Die Vollzugshilfe erläutert die wesentlichen Rechtsbegriffe der AbfAEV und enthält auch Praxisbeispiele, um die Adressaten als „wirtschaftliches Unternehmen“ einzuordnen. Der Ausschuss für Abfalltechnik der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Vollzugshilfe als geeignete Grundlage qualifiziert, um die AbfAEV praxisgerecht zu vollziehen.

Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage dienen, um die AbfAEV auszulegen und anzuwenden. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Zusätzlich soll die Vollzugshilfe den Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen.

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