Ein italienisches Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof eine Frage des Abfallrechts zur Auslegung vor: Mit seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof dem Gesetzgeber frei, die nationalen Bestimmungen zu ergänzen.
In einem Vorabentscheidungsersuchen hatte das italienische Tribunale di Ancona den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung des Begriffs "zeitweiliges Lagern" in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) und der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 gebeten. Es ging dabei um die Frage, ob Abfälle verschiedener Abfallcodes bereits bei der vorübergehenden Lagerung auf dem Entstehungsgelände getrennt gelagert werden müssen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 entschied die Zweite Kammer des Gerichtshofs: Ein Abfallerzeuger darf Abfälle, die im Verzeichnis des Anhangs der Entscheidung 2000/532 unterschiedlichen Codes zuzuordnen sind, auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln vermischen und muss diese nicht getrennt lagern. Da die nationale Regelung das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 in diesem Fall aufgriff, stellte der Gerichtshof fest, dass solchen Abfällen der Code 150106 für "Verpackungen aus gemischten Materialien" zuzuordnen sei.
Sollten die Mitgliedstaaten jedoch weitere Maßnahmen für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung zu erreichen, so stellte Gerichtshof ihnen anheim, solche zu treffen. Damit könnten die Mitgliedstaaten den Abfallerzeuger verpflichten, Abfälle bei der zeitweiligen Lagerung nach den Codes des genannten Verzeichnisses zu sortieren und getrennt zu lagern. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt C 32 vom 7. Januar 2009 veröffentlicht.
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