Die Änderung in der GGAV betrifft die Ausnahme 33 (M).
(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ mit Datum vom 11. Dezember 2024 bekannt gemacht (BGBl. 2024 I Nr. 411).
Mit Art. 25 wird die Ausnahme 33 (M) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) mit Wirkung ab 1. Januar 2025 geändert:
Des Weiteren wird mit Art. 26 die Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV) aufgehoben. Aufgrund dieser Aufhebung, die am 14. Dezember 2024 wirksam wird, wird mit Art. 27 die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) entsprechend angepasst.
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